Satzung des Club Tête de la Course
(Club TdC)

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Tag der Errichtung:

 

1.1    Der Verein führt den Namen „Club Tête de la Course" (kurz: Club TdC) und ist ein Netzwerk für Ausdauersport, Radsport und Management.

1.2    Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V."

1.3    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck:

 

2.1.   Zweck des Vereins ist die Förderung des Ausdauersports, insbesondere des Radsportes sowie des sportlichen Erfahrungsaustausches (Netzwerk) zwischen sportbegeisterten Personen. Der Zweck wird insbesondere durch gemeinsame Ausfahrten, qualitativ hochwertige Radtouren, Radsportveranstaltungen und Trainingslager unter anderem mit Radfahrten unter professioneller Anleitung verwirklicht. Der Verein will insbesondere Personen ansprechen, die aufgrund ihrer beruflichen Situation nicht die Möglichkeit haben, zu üblichen Zeiten dem Radsport nachzugehen. Der Verein will auch den Erfahrungsaustausch zur Verwirklichung des Ausdauersports im Rahmen beruflicher Herausforderungen („Leadership in Management und Sport“) fördern.

2.2.   Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. und im Radsport-Verband Hamburg e.V. an.

2.3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft:

 

3.1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.                                                                

3.2.   Über den Antrag, der in Textform (d.h. per Email, Telefax genügt) bei einem Vorstandsmitglied einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Der Beitritt ist bedingt durch die Zahlung des nächsten Mitgliedsbeitrages. Bei einem Eintritt in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres ist die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zu zahlen.

 

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft endet

4.1.   mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

4.2.   durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages steht dem Mitglied grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zu;

4.3.   durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

·         trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate ab Zugang der Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist

·         sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat anschließend das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Einspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Beirat, sofern dieser nicht existiert die nächste reguläre Mitgliederversammlung. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft, eine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins kann ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5 - Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen:

 

Aufnahmegebühren und Beiträge werden allein vom Vorstand der Höhe nach festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge und jeweils am 1.1. (eines Jahres) im Voraus fällig. Beitragserhöhungen sind dem Mitglied rechtzeitig vorab in Textform mitzuteilen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins:

 

Organe des Vereins sind:

6.1.   die Mitgliederversammlung,  

6.2.   der Vorstand,

6.3.   der Beirat.

 

 

§ 7 - Mitgliederversammlung:

 

7.1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung in Textform an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

7.2.   Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr sowie aus besonderen Anlässen statt. Die Mitglieder­versammlung ist ferner zu berufen, wenn 25% aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

7.3.   Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.

 

7.4.   Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.       Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2.       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (S 8 der Satzung)

3.       Entlastung des Vorstandes

4.       Wahl eines Kassenprüfers (S 1 1 der Satzung)

5.       Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliederausschlüssen (S 4.3 der Satzung)

6.       Beschlussfassung über vorliegende Anträge

7.       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins, Änderungen des Vereinszwecks.

 
   

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches Empfehlungen der Mitgliederversammlung einholen.

 

7.5.   Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.

7.6.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Vereinsmitglieder, Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von 9/10 aller Vereinsmitglieder.

7.7.   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Leitung der Mitgliederversammlung sowie ordnungsgemäßer Einladung der Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Durchführung einer Mitgliederversammlung mit Hilfe des Internets (Webkonferenz) bzw. Videokonferenz, telefonische Zuschaltung und/oder Stimmabgabe per Email ist möglich, Ton- und Bildaufnahmen insofern gestattet. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt nur bei entsprechendem Antrag mindestens eines Mitgliedes. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

7.8.   Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vor­sitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

7.9.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 - Vorstand:

 

8.1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Wahl des Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden (Vorstand i.S.d. § 26 BGB) vertreten; beide haben Einzelvertretungsbefugnis und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretungsbefugnisse regelt eine Geschäftsordnung.

8.2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Abberufung des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 
   


8.3.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von 1 Woche einberufen werden. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Einberufungsfrist entfallen. Die Einberufung kann formfrei erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Die Durchführung einer Vorstandssitzung mit Hilfe des Internets (Webkonferenz) bzw. Videokonferenz, telefonische Zuschaltung und/oder Stimmabgabe per Email ist möglich, Ton- und Bildaufnahmen insofern gestattet. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt nur bei entsprechendem Antrag mindestens eines Vorstandsmitgliedes.

 

8.4.   Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat die alleinige Zuständigkeit zur Bestimmung von Aufnahmegebühren und Beiträge (S 5 der Satzung) und die Durchführung von offiziellen Veranstaltungen im Namen des Vereins sowie die Mitgliedschaft in anderen Vereinen. Dabei hat er Empfehlungen der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Er kann Aufgaben der Geschäftsführung auf eine Geschäftsstelle übertragen.

 

 

§ 9 - Beirat

 

9.1.   Der Vorstand kann einen Beirat wählen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung des Vereinszweckes zu beraten und zu unterstützen, insbesondere Kontakte zu knüpfen sowie Personen zu binden, die die Zweckerfüllung des Vereins unterstützen können (beispw. Radprofis, radsportbegeisterte prominente Personen etc.).

9.2.   Beiratsmitglieder werden grundsätzlich bis zur Neuwahl des Vorstandes gewählt. Ihre Mitgliedschaft endet automatisch bei einer Neuwahl des Vorstandes, sofern der neue Vorstand die Beiratsmitgliedschaft nicht bestätigt. Bestätigt der neue Vorstand den Beirat ganz oder teilweise, kann das Beiratsmitglied dem innerhalb einer Woche nach Kenntnis widersprechen.

9.3.   Der Beirat entscheidet über Einsprüche von Mitgliedsausschlüssen mit einfacher Mehrheit.

9.4.   Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 - Haftung

 

10.1.Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des S 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

 

10.2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

 

10.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

10.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

 

 

§ 11 Kassenprüfer:

 

Die Mitgliederversammlung kann 1 bis 2 Kassenprüfer wählen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über die ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vorstandes erstatten. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer stammen aus dem Kreis der Mitglieder und werden ehrenamtlich tätig.

§ 12 - Wegfall des Vereinszwecks I Auflösung / Verschmelzung des Vereins:

 

12.1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

12.2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, zu der in angemessener Zeit (mind. 1 Woche) neu einzuladen und die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

12.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Radsports. Diese ist im Rahmen des Auflösungsbeschlusses zu bestimmen.

 

 

Stand der Satzung: 23. Oktober 2010

Kontakt

Club Tête de la Course e.V.
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Bülowstr. 9a

22763 Hamburg

MAIL: info@club-tdc.com

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